Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Emailleschilder von Halem GmbH

Stand 2016

1. Leistungen des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer erbringt die Herstellung von Schildern, in der Ausführung als Alu-, Emaille- oder auch als Blechschilder.

2. Anfertigung: Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber (Kunden) einen Softproof / Simulation per Mail. Andrucke und Vorabmuster sind prinzipiell möglich, jedoch aufwändig und in der Regel unnötig. Dieser Proof gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt des Musters schriftlich widerspricht. Dem Kunden ist bekannt, dass das Endprodukt produktions- und/oder materialbedingt in der Farbgebung um plus/minus 10% von der Vorlage abweichen kann.

3. Sondervereinbarungen – Schriftform: Soweit auf Seiten des Auftragnehmers beim Vertragsabschluss ein Abschlussvertreter beteiligt ist, ist dieser nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Er darf diese Schriftformbestimmungen nicht aufheben. Sondervereinbarungen mit dem Abschlussvertreter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich auf dem Vertrag vermerkt sind. Alle Abreden, die dieser Bestimmung widersprechen, sind unwirksam.

4. Mängelgewährleistung und Minder- /Mehrmengen: Mängelgewährleistungsrechte bestehen nur für solche Mängel, die schuldhaft durch den Auftragnehmer verursacht wurden. Farbabweichungen von plus/minus 10% gelten als vertragsgemäße Leistung. Mängelanzeigen hat der Auftraggeber schriftlich abzugeben. Bis zum Eingang der schriftlichen Anzeige ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Macht der Auftraggeber berechtigterweise Mängel am Liefergegenstand geltend, so hat er dem Auftragnehmer die Nachbesserung / Nachlieferung auf seine Kosten zu ermöglichen, soweit dies nach der Natur des Liefergegenstandes möglich ist. Nachbesserung hat innerhalb angemessener Nachfrist zu erfolgen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass produktionsbedingt Minder- oder Mehrmengen von plus minus 10% entstehen können. Abweichungen innerhalb dieses Spektrums von der im Vertrag bestellten Menge gelten ebenfalls als vertragsgemäße Leistung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Minder- oder Mehrmengen abzunehmen und zu bezahlen. Der Gesamtkaufpreis erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der Mehr- oder Mindermenge. Für die Lichtechtheit von Blechschildern kann keinerlei Gewährleistung übernommen werden, bei Aluminiumschildern geben wir eine Garantie auf die Lichtechtheit von 4 Jahren.

5. Lieferfrist: Die regelmäßige Lieferfrist des Auftragnehmers beträgt für Emailleschilder, Alu- und Blechschilder 4 – 8 Wochen. Die Lieferfrist beginnt jeweils mit der Freigabe des Softproofs / Simulation beim Auftragnehmer. Die regelmäßige Lieferfrist kann nur durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfalle verkürzt oder verlängert werden. Fehlerfreie Druckvorlagen bzw. Produktionsdaten entstehen dadurch, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst Daten zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber bringt dann seine eventuellen Änderungs- oder Ergänzungswünsche innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf diese Unterlagen an und übersendet sie innerhalb dieser Frist dem Auftragnehmer. Dieser korrigiert seine Abzüge und Vorlagen und übersendet sie in korrigierter Form erneut innerhalb angemessener Frist dem Auftraggeber. Sobald der Auftraggeber die endgültige Freigabe der Druckvorlagen und Korrekturabzüge erteilt hat und diese beim Auftragnehmer eingegangen sind, beginnt die regelmäßige Lieferfrist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist die Schilder den Betrieb des Auftragnehmers verlassen haben oder die Versandbereitschaft / Abholmöglichkeit dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung um einen angemessenen Zeitraum, sofern dies auf Umstände zurückzuführen ist, die ausserhalb des Einflussbereiches des Aufttragnehmers liegen, wie z.B. Streik eines Zulieferbetriebes.

6. Alle Formen und Werkzeuge bleiben im Besitz der des Auftragsnehmers und werden mindestens 2 Jahre aufbewahrt.

7. Der Auftraggeber genehmigt mit der Auftragserteilung die Verwendung von Fotos des Schildes für die Eigenwerbung des Auftragnehmers in seiner Website und Broschüre. Falls dies nicht erwünscht ist muss der Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich widersprechen.

8. Gefahrenübergang und Entgegenahme: Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung /Abholung der Schilder auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen bzw. Versendungskosten oder Anlieferung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet etwaiger bestehender Mängelgewährleisungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt: Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, seine Lieferung nach Mahnung zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

10. Fälligkeit der Verfügung: Soweit im Vertrag nicht anderweitig vereinbart, wird die dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zu zahlende Vergütung fällig innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Auftraggeber in Höhe des im Vertrag vereinbarten Vergütungsbetrages. Für den Fall des Zahlungsverzugs (maßgebend ist der Eingang des Geldes auf dem Konto des Auftragnehmers) ist der vereinbarte Vergütungsbetrag vom Tag der Fälligkeit an bis zum Zahlungstag mit jährlich 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

11. Forderungsabtretung: Tritt der Auftraggeber als Zwischenhändler auf, so tritt er seine Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden gleichzeitig und in voller Höhe der Auftragssumme an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber versichert darüber hinaus, dass insoweit keine vorrangigen Zessionen vorliegen.

12. Gerichtsstand: Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis eventuell ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand München vereinbart. Das anwendbare Recht ist das Deutsche Recht.

13. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist München.

14. Salvatorische Klausel: Sollte eine dieser Bestimmungen teilweise oder insgesamt unwirksam sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu treffen. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert in Kraft.